Ab dem 25. Mai 2018 gilt die neue Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Durch die umfassende Datenschutzreform wurden einige bisher geltende Datenschutzvorschriften angepasst oder ersetzt.
Die neue DSGVO gilt aber nicht nur für Unternehmen, die ihren Sitz in der EU haben. Unternehmen ausserhalb der EU, die eines der nachstehenden Kriterien erfüllen, müssen sich ebenso an die neuen gesetzlichen Vorgaben halten – ansonsten riskieren sie hohe Strafen und Bussgelder.
Ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen muss sich ebenso an die neue EU-DSGVO halten, wenn:
Lesen Sie dazu auch den netzwoche-Artikel EU-DSGVO – Was Schweizer Unternehmen jetzt beachten müssen.
Künftig gelten für Unternehmen verschärfte Nachweispflichten. Das bedeutet: sie sind verpflichtet, zu jedem Verarbeitungsvorgang die Einhaltung der DSGVO nachweisen zu können. Für viele Unternehmen bedeutet das eine Anpassung und Umstrukturierung der internen Prozesse – besonders auch rund um die technischen Voraussetzungen. (Zum Thema CRM und Datenschutz haben wir die wichtigsten Informationen hier für Sie zusammengestellt.)
Zu den Grundsätzen der EU-DSGVO gehören unter anderem:
Die Anforderungen zur Einhaltung der EU-DSGVO sind für Unternehmen recht aufwendig. Zum einen müssen sie ihre organisatorischen Prozesse überprüfen und anpassen, zum anderen müssen diese durch technische Massnahmen begleitet werden. Entsprechend sollten Unternehmen beispielsweise auch ihre CRM-Software nachrüsten, um künftig nachweisen zu können, wo und in welcher Form personenbezogene Daten gespeichert sind.
Achten Sie dabei auf:
Nachfolgend haben wir für Sie eine Checkliste zusammengestellt, in welcher eine Übersicht der Massnahmen aufgelistet ist, die Sie − als von der EU-DSGVO betroffenes Unternehmen − bis zum 25. Mai 2018 vorbereitet haben sollten.